Europa 2014: Einführung in das Wahlsystem

Auch bei der achten Wahl zum EP gibt es kein einheitliches Wahlsystem in allen Mitgliedsstaaten, denn nach wie vor ist das Wahlrecht im Wesentlichen national geregelt. Es gelten nur ein paar wenige einheitliche Vorschriften, welche die Mitgliedsländer beachten müssen. 

Das heutige Europäische Parlament (EP) geht auf die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zurück, begründet durch den 1951 unterzeichneten Vertrag von Paris. Die 78 Mitglieder der Versammlung bildeten die „Vertreter der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“ (Art.21, 3 EGKSV), die von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten entsandt wurden. 

Im EWG-Vertrag (unterzeichnet 1957) wurde im Art. 138 die Versammlung der sechs Mitgliedsstaaten damit beauftragt, „Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedsstaaten auszuarbeiten“. Aufgrund dieser Vorgaben verabschiedete die Versammlung bereits 1960 einen „Entwurf eines Abkommens betreffend die Wahl des EP in allgemeiner unmittelbarer Wahl“ und legte im Januar 1975 einen neuen Entwurf eines „Vertrags zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments“ vor. 
Doch es sollte noch bis 1976 dauern, ehe der Rat im September den Rechtsakt über die Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen zum EP erließ. Darin übernahm der Rat einige Vorstellungen aus den Entwürfen des Parlaments und harmonisierte die Bestimmungen vor allem in folgenden Punkten:

  • Die Mandatsdauer beträgt fünf Jahre;
  • es besteht das freie Mandat;
  • die Wahl der Abgeordneten zur Versammlung (EP) erfolgt zu einem festgelegten Termin, der für alle Mitgliedsstaaten in einem festgelegten Zeitraum von Donnerstagmorgen und dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag liegt;
  • die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach Abschluss der Wahl in allen Mitgliedsstaaten;
  • die konstituierende Sitzung des EP ist am ersten Dienstag einen Monat nach der Wahl;
  • es gibt eine generelle Unvereinbarkeit von Abgeordnetenmandat mit der Mitgliedschaft in der Regierung eines Mitgliedsstaats und von politischen Ämtern oder Verwaltungsämtern bei Institutionen der Gemeinschaft;
  • und es gibt eine prinzipielle Vereinbarkeit von europäischen Mandat und nationalem Mandat (Doppelmandat).

Wahlen zum EP: Frei, direkt, aber nicht gleich

Die Zielsetzung eines einheitlichen Wahlverfahrens blieb zwar bestehen, doch wurde faktisch mit dem Ratsbeschluss der individuellen Wahl jedes Mitgliedsstaats Rechnung getragen. Man suchte nach einem Wahlsystem, das im Interesse eines möglichst gleichen Stimmengewichts ein Höchstmaß an Einheitlichkeit gewährleisten, der politischen Kultur der Mitgliedsländer entsprechen und eine unmittelbare Beziehung zwischen Wählern und Gewählten herstellen sollte. 

Nachdem Großbritannien auch von seinem zunächst praktizierten Mehrheitswahlsystem abgerückt war, kamen die EG-Mitglieder zwar überein, das Verhältniswahlsystem anzuwenden. Dieses wird jedoch nach unterschiedlichen nationalen Anwendungsregeln praktiziert. 

So kennt das Wahlrecht in den Mitgliedsstaaten die Grundsätze allgemein, frei, geheim und direkt seit den ersten Direktwahlen 1979, den Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit erfüllt es jedoch nicht. Das aktive Wahlrecht setzt in fast allen Ländern mit 18 Jahren ein (in Österreich schon ab 16), während die Gewährung des passiven Wahlalters zwischen 18 und 25 Jahren differiert. Die Gleichheit scheitert an der Zusammensetzung des EP, das gemäß der „degressiven Proportionalität“ gestaltet ist. Staaten mit einer relativ geringen Einwohnerzahl sind überproportional stark im EP vertreten, während die Länder mit den höchsten Bevölkerungsanteilen unterrepräsentiert sind. 

Änderungen durch Reformen

Der EU-Vertrag, der die Unionsbürgerschaft begründet, garantiert den Unionsbürgern in Artikel 8 b Absatz 2 das Recht auf Teilnahme an den Wahlen zum EP in dem Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen. Somit wurde erstmals für die vierten Direktwahlen zum EP 1994 den Unionsbürgern die Gelegenheit gegeben, ihre neuen Rechte wahrzunehmen und sich der EU durch den Wahlakt bewusst zu werden. Die Richtlinie 93/109/EG des Rats vom 6. Dezember 1993 regelt die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum EP für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. 

Die Richtlinie legt auch die erforderlichen Bedingungen für den Inhaber des aktiven und passiven Wahlrechts im Wohnsitzmitgliedsstaat fest: Unionsbürgerschaft, Wohnsitz am Ort der Wahl oder der Kandidatur; und die Erfüllung der für die Staatsangehörigen geltenden Bestimmungen des Wohnsitzmitgliedsstaats für das aktive und passive Wahlrecht. 

Inhaltlich zielt der Vorschlag darauf ab, den betroffenen Bürgern die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern und geht von folgenden politischen Orientierungen aus: eine Minimalregelung, die sich jeglicher Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften enthält; der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen in- und ausländischen Wählern bzw. Kandidaten; der Grundsatz der freien Auswahl des Mitgliedsstaats, in dem die betroffenen Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben; die Vermeidung doppelter Stimmabgabe und doppelter Kandidatur und die gegenseitige Anerkennung der Gründe für den Ausschluss vom Wahlrecht. 

Bestimmungen von Maastricht, Nizza und Lissabon

Auch der Maastrichter Vertrag sah in Art. 190 Abs. 4 EGV vor, dass das EP einen Entwurf für allgemeine, unmittelbare Wahlen nach einheitlichem Verfahren in allen Mitgliedstaaten ausarbeiten sollte. Doch mehrere vom EP vorgelegte Entwürfe scheiterten am Rat. 2002 änderte der Rat auf Vorschlag des EP die Bestimmungen über den Wahlakt von 1976, so dass für die Europawahlen von 2004 erstmals ein Verfahren nach gemeinsamen Grundsätzen galt: Einheitlich waren der Termin, das Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen (Ausnahme Nordirland und Irland, wo das Verhältniswahlsystem mit übertragbaren Einzelstimmen Anwendung fand) und die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit eines Mandats im EP mit einem nationalen Mandat (Ausnahmeregelung für Großbritannien und Irland bis 2009). Regionalen Besonderheiten, z.B. sprachlichen Minderheiten, konnte durch Sonderbestimmungen Rechnung getragen werden. 

Die Mehrzahl der Regeln für Stimmabgabe und Wahl ist somit nach wie vor von Land zu Land verschieden.Dies betrifft zum Beispiel die Wahltermine und -zeiten, die Einteilung der Wahlkreise, die Bedingungen für das aktive Wahlrecht, die Frage der Altersgrenze für die Wählbarkeit der Kandidaten und die Sperrklauseln für die Parteien. Die Mehrzahl der Mitgliedsstaaten hat sich für einen einzigen Wahlkreis auf ihrem Staatsgebiet entschieden. 

Seit der Europawahl im Juni 2004 saßen bis Januar 2007 736 Abgeordnete aus den 25 Mitgliedsstaaten im Europäischen Parlament. Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 erhöhte sich die Gesamtzahl der EU-Abgeordneten bis zur Europawahl 2009 auf insgesamt 785. Entsprechend des Vertrags von Nizza reduziert sich die Zahl der Sitze im EP von derzeit 785 (2007) auf 736 (2009) für die 27 EU-Länder. Mit dem Breitritt Kroatiens 2013 erhöhte sich die Abgeordnetenzahl noch einmal auf 766 Mandate. Der Vertrag von Lissabon – der im Dezember 2009 in Kraft trat – sieht 751 Abgeordnete vor, wobei ein Staat mindestens mit sechs und höchstens mit 96 Repräsentanten vertreten sein kann.

aus: Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de

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