Die Sichtung der Neumondsichel

Im Islam beginnt ein neuer Monat (des Hijri-Kalenders) mit der Sichtung der Neumondsichel (ru-yah al-hilâl). Juristisch gesehen gibt es jedoch verschiedene Ansichten in Bezug auf die „Sichtung“, was einen Unterschied im Beginn des Monats mit sich bringen kann. Wir möchten an dieser Stelle die vier bekanntesten Rechtsmeinungen in kurzer Form vorstellen:

  1. Die globale Sichtung (mit bloßem Auge)
  2. Die globale Sichtung (mit optischen Hilfsmitteln)
  3. Die lokale Sichtung (mit bloßem Auge)
  4. Die lokale Sichtung (mit optischen Hilfsmitteln)

 Unter der „globalen Sichtung“ versteht man die Sichtung der Neumondsichel an irgendeinem Ort auf der Erde. Für alle Orte, die (mindestens) einen Teil der Nacht mit der Nacht des Sichtungsortes teilen, gilt damit der Beginn des neuen Monats. D.h. z.B., wenn in Südamerika die Neumondsichel gesichtet wurde und ein Teil der Nacht, auch ein Teil der Nacht in Deutschland ist, so wäre dies, in Bezug auf die Rechtsmeinung der „globalen Sichtung“, auch der Beginn des Monats in Deutschland.   

 Die „lokale Sichtung“ ist, wie die Bezeichnung schon verrät, „lokal“ beschränkt. D.h. durch die Sichtung der Neumondsichel am selben Ort wird der Beginn eines Monats festgestellt. „Am selben Ort“ bedeutet juristisch folgendes: Entweder es gibt eine tatsächliche (direkte) Sichtung der Neumondsichel am Standort oder es gibt eine Abhängigkeit zwischen der Sichtung der Neumondsichel in einem Ort und die Möglichkeit ihrer Sichtung in dem anderen Ort. Wie z.B., wenn man in Polen die Neumondsichel sichtet, so wäre dies ausreichend für die Feststellung des Beginns des Monats in Deutschland.

Ein weiter Unterschied in den Rechtsmeinungen ist, ob man die Neumondsichel mit dem „bloßen Auge“ sichten muss oder ob man auch „optische Hilfsmittel“, wie z.B. ein Teleskop hinzuziehen darf, um die Sichtung festzustellen.

 Hier ein paar Vertreter der jeweiligen Ansichten:

  1. Die globale Sicht mit bloßem Auge: wie z.B. Sayyed al-Kho-i (r)   
  2. Die globale Sichtung mit optischen Hilfsmitteln: wie z.B. Sayyed Al-Hâshemi Ash-Shahrûdi (h)
  3. Die lokale Sichtung mit bloßem Auge: wie z.B. Sayyed Ali As-Sistâni (h) und Imam Khomeini (r)
  4. Die lokale Sichtung mit optischen Hilfsmitteln: wie z.B. Sayyed Ali Al-Khâmenei (h)

 Dies soll nur zur allgemeinen Übersicht dienen, denn selbst in den einzelnen Rechtsmeinungen gibt es noch facettenreiche Einzelheiten, die hier nicht erwähnt wurden.

 Jede einzelne Rechtsmeinung ist zu respektieren und beruht auf einer gründlichen juristischen Analyse.

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