Rechtswissenschaft – Bund für islamische Bildung https://bufib.de Sat, 06 May 2017 17:44:37 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.3.5 https://bufib.de/wp-content/uploads/2017/04/Favicon-75x75.png Rechtswissenschaft – Bund für islamische Bildung https://bufib.de 32 32 Was ist „Taqlīd“ https://bufib.de/taqlid/ Sat, 17 Oct 2015 06:25:37 +0000 http://bufib.de/?p=1703 Im Alltag kommt es immer wieder vor, dass wir uns fragen: „Was ist das Rechtsurteil für dieses und jenes?“. Sei es in unserem Gebet, Fasten, Handel oder in einer anderen täglichen Arbeit. In Wirklichkeit sind jedoch nicht nur einzelne Dinge von einem Rechtsurteil begleitet, sondern jede Tat und jedes Unterlassen hat ein entsprechendes Urteil. Wenn ein Mensch sein Leben auf Gottes Weg widmen möchte, so sollte dies entsprechend dieser Richtlinie sein. Aber wie kann man nun wissen, welches das erforderliche Rechtsurteil ist? Folge ich meinem eigenem Unwissen? Bevor wir zur Beantwortung dieser Frage kommen, sollten wir dies anhand eines Beispiels verdeutlichen. 

Beispiel: Du bist krank und hast starke Schmerzen (möge Gott Dich und uns davor bewahren). Nachdem auch eine Schmerztablette nicht half, bist du verzweifelt und fragst dich „Was soll ich nur tun?“. Genau, was würdest Du tun? Was würde jeder Mensch mit Verstand (ʿaql) tun? Würdest du Dich selber versorgen oder gar operieren, wenn dies nötig wäre? Oder vielleicht Dein Freund? Oder würdest Du Deinen Mathematiklehrer fragen, ob er dich behandelt? Jeder vernünftige Mensch würde zu einem Arzt gehen, und nicht zu irgendeinem Arzt, sondern zu einem Spezialisten. 

Wenn man nicht zu einem Fachmann gehen würde, kann es sein, dass man noch kränker wird oder gar stirbt. Dies hätte also fatale Folgen. Dies ist nur ein Beispiel aus unserem Leben, jedoch könnte man noch viele andere anführen. Wie sieht es dann erst mit dem göttlichen Gesetz aus, das entscheidend für Bestrafung und Belohnung ist? In unserem immer mehr von der Materie abhängigem Leben, erkennen wir nur noch die für uns guten und schlechten Dinge in dieser Welt, wie z.B. Gesundheit oder Krankheit. Über den seelischen Zustand eines Menschen, der das eigentliche „Ich“ ist, blicken wir meist hinweg. 

Der Mensch ist so gestrickt, dass er in Dingen, über die er unwissend (jāhil) ist, sich an einen wissenden Menschen (ʿālim) wendet. Der vernunftbegabte Mensch, der Unwissen besitzt, stützt sich nicht darauf, sondern auf das Wissen. Und genau das ist mit dem arabischen Wort „taqlīd“ (arab.: تقليد) gemeint. Linguistisch gesehen stammt es vom Wort „qallada“ (arab.: قَلَّدَ) und bedeutet im Ursprung: „eine Halskette anlegen“. Dies ist jedoch in diesem Falle metaphorisch zu betrachten und meint, dass man jemanden die Verantwortung überträgt, d.h., dass man jemanden „eine Kette um den Hals legt“. Im Fachtermini bedeutet es, dass man jemanden in seiner Rechtsfindung (iǧtihād) befolgt bzw. nachahmt. Daher übersetzen wir „Taqlīd“ auch mit „Nachahmung“. Das Wort „Taqlīd“ findet man auch in anderen Bereichen wieder, wie z.B. in der Philosophie, in der Soziologie oder auch in der Linguistik. Wir beziehen uns in der islamischen Rechtswissenschaft jedoch auf den üblichen Gebrauch des Wortes „Taqlīd“, was soviel bedeutet, dass ein Unwissender sich an einen Wissenden wendet. Mit anderen Worten: der Laie (al-ʿāmī) überträgt dem Fachmann (ḫabīr) die Verantwortung der Erfüllung (Korrektheit) in den Dingen der Scharia, die er zu erbringen hat. D.h., dass der Laie sich in den Rechtsangelegenheiten (umūr al-fiqhiyah) auf die Rechtsfindung eines Rechtsgelehrten stützt und ihm damit die Verantwortung überträgt, dass seine Taten – entsprechend jener Rechtsfindung – ausreichend (muǧziʾ) sind.

In folgender Überlieferung können wir diesen Sachverhalt sehr deutlich erkennen: „Von ʿAbd ar-Raḥmān ibn al-Ḥaǧǧāǧ wird überliefert, dass er sagte: ‚‚Abu ʿAbdillah (a) saß in einer Runde mit Rabīʿah ar-Raʾī, als ein Beduine kam und Rabīʿah ar-Raʾī über eine Angelegenheit befragte, welche er beantwortete. Als er (Rabīʿah) still war, sagte der Beduine zu ihm: ‚Ist diese (Antwort) an deinem Halse?‘ (d.h.: ‘Bist du für diese Antwort verantwortlich?‘) Daraufhin blieb Rabīʿah still und antwortete ihm darauf nichts. So wiederholte er (der Beduine) die Frage und Rabīʿah antwortete wie zuvor. Daraufhin sagte der Beduine: ‚Ist diese an deinem Halse?‘ Rabīʿah blieb still. Da sagte Abu ʿAbdillah (a): ‚Sie (die Antwort) ist an seinem Halse, ob er dies sagte oder nicht sagt und jeder Mufti ist verantwortlich (ein Bürge).‘“ [1. Al-Kāfī, Band 7, Seite 409, Hadīṯ 1; Wasāʾil aš-šīʿah, Band 27, Seite 220] Anhand dieser Überlieferung können wir den Bezug zum linguistischen Ursprung des Wortes „Taqlīd“ und seiner fachterminologischen Bedeutung  deutlich erkennen.

Geschichte des „Taqlīds“   

Wie zuvor erwähnt bedeutet „Taqlīd“, dass der Unwissende – in seinem Unwissen – sich an den Wissenden wendet oder wie es auch in der Fachsprache heißt: „Rückgriff des Unwissenden auf den Wissenden“ (ruǧūʿ al-jāhil ilā al-ʿālim). Da das Prinzip der „Nachahmung“ einer so klaren Angelegenheit des Verstandes unterliegt, gab es sie schon – im islamisch rechtlichen Sinne – zur Zeit des Propheten Mohammad (s). Dies fand mit der Bestätigung des Propheten (s) selbst statt. Er (s) entsandte zum Beispiel Leute nach Medina, Yemen und andere Orte, um den Menschen dort als Rechtsgelehrte dienlich zu sein. D.h. sie waren dafür zuständig den Menschen den Islam zu erklären und zugleich die Rechtsfragen des Volkes zu beantworten. Der heilige Gesandte (s) konnte nicht überall gleichzeitig sein, daher baute er ein Netzwerk aus einigen seiner Gefolgsleute (ṣaḥābah) auf, die zu Gelehrten ausgebildet und dann in die verschiedenen Orte geschickt wurden. Die Muslime in jenen Orten kamen dann mit ihren Rechtsfragen zu ihnen, die Gefolgsleute des Propheten (s) antworteten darauf und die Muslime handelten danach. Genau das ist, was an dieser Stelle mit „Nachahmung“ (taqlīd) gemeint wird. Wenn also gefragt werden sollte, seit wann es „die Nachahmung“ (at-taqlīd) gäbe, so sollte man sich die Antwort vom verehrten Großgelehrten Sayyed al-Khoi (r) anschauen: „Die Nachahmung existierte schon zur Zeit des Gesandten (s) und zur Zeit der Imame (a), denn die Bedeutung der Nachahmung ist: das Befolgen des Unwissenden gemäß des Verständnisses des Wissenden. Und es ist klar, dass nicht jeder zu jener Zeit dazu in der Lage war den edlen Gesandten (s) oder einen der Imame (a) zu erreichen, um religiöses Wissen von ihnen direkt zu erlangen, und Allah ist der All-Wissende.“ [2. Masaa-il wa Ruduud, B. 2, S. 5] Ähnliches können wir auch vom „Sheikh der Rechtsschule“ Abū Ǧaʿfar Muḥammad bin Al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī (r) in seinem Buch „ʿIddah al-Usūl“ entnehmen. Historisch gesehen kann man sehr gut verfolgen wie die Nachahmung in der Zeit der reinen Imame (a) angewandt wurde. In jedem Abschnitt eines Imams (a) gab es bestimmte Persönlichkeiten, die besonders gelehrt und vertraut waren, um den Posten eines Rechtsgelehrten einnehmen zu können. Zum Beispiel wurde Imam Ǧaʿfar aṣ-Ṣādiq (a) gefragt, was die Leute machen sollen, wenn sie Fragen hätten und sie nicht bei ihm (a) anwesend sein können, um ihn (a) zu fragen. Der heilige Imam (a) antwortete: „Wende dich an Al-Asadī“, d.h. an Abā Baṣīr. In einer anderen Überlieferung antwortete er (a) einer anderen Person: „Was hält dich von Muḥammad bin Muslim Aṯ-Ṯaqafī ab, er hat (Überlieferungen) von meinem Vater gehört und er (Imam al-Bāqir, a.) war zufrieden mit ihm (Muḥammad bin Muslim Aṯ-Ṯaqafī) und hatte eine (hohe) Stellung bei ihm.“ Eine weitere Person, der er (a) einen solchen Rang zusprach war Al-Ḥāriṯ bin Al-Muġīrah Al-Basrī. D.h. Imam aṣ-Ṣādiq (a) hat öffentlich diese drei Persönlichkeiten zu Rechtsgelehrten erklärt, die die Menschen fragen konnten und ihre Antworten ausreichend (muǧziʾ) sind. Weitere Beispiele: Der heilige Imam Ali bin Mūsā ar-Riḍā (a) hat u.a. Zakārīya bin Ādam al-Ma’mūn und Yūnis bin ʿAbd ar-Raḥmān ernannt. Es wird von Abī Ali bin Rāshid von Abī Ǧaʿfar aṯ-Ṯānī (a) (d.h. Imam Muḥammad al-Ǧawād, a.) überliefert: „‚… Unsere Gefolgsleute sind sich uneinig, darf man hinter den Gefolgsleuten von Hishām bin al-Ḥakam beten?’ Er (Imam Muḥammad al-Ǧawād, a.) sagte: ‚Wende dich an Ali bin Ḥadīd.‘ Er (Abī Ali bin Rāshid) fragte: ‚So befolge ich sein Wort?‘ Darauf sagte er (a): ‚Ja.‘“ [3. Sayed Rida as-Sadr, al-Ijtihad wat-Taqlid, S. 91 – 94]

Solche und ähnliche Begebenheiten können wir im Leben des Propheten (s) und aller Imame (a) sehen. Außerdem können wir unter den Menschen damals keine Ablehnung oder Widerstand gegen die „Nachahmung“ in der Geschichte feststellen. Im Gegenteil, sie haben als selbstverständlich angenommen, was jedoch nicht verwunderlich ist, da der menschliche Verstand den unwissenden Menschen dazu führt, einen Wissenden zu befragen. 

Taqlīd in der Rechtswissenschaft

Die meisten Rechtsgelehrten (fuqahāʾ) definieren „Taqlīd“ folgendermaßen: „Die Nachahmung (taqlīd) ist das Handeln gemäß eines Rechtsurteils (fatwā) des Rechtsfinders (al-muǧtahid).“ Dies bedeutet, dass der Laie gemäß der Rechtsfindung (iǧtihād) des Rechtsgelehrten handelt. 

Kommen wir nun zu einigen Fachtermini, die wir in Bezug auf die Nachahmung immer wieder gebrauchen werden:

1. Taqlīd, d.h. die (religionsrechtliche) Nachahmung (bzw. Befolgung)

2. Muqallid (dt. Nachahmender), dies ist die (religiös erwachsene) Person, die einen Rechtsgelehrten in seiner Rechtsfindung nachahmt. 

3. Muqallad (dt. Nachgeahmter), dies ist Person, dessen Rechtsfindung nachgeahmt wird. Diese Person hat den Rang der selbstständigen Rechtsfindung erreicht und weitere spezielle Voraussetzungen sind ihm eigen, so dass man ihn rechtlich gesehen nachahmen darf. Andere Bezeichnungen für diese Person sind auch: Marǧaʿ at-Taqlīd  (dt. Vorbild der Nachahmung) oder Mufti.

4. Al-Iǧtihād (dt. selbstständige Rechtsfindung), dies ist der Rang, den ein Gelehrter (ʿālim) erreicht, wenn er selbstständig dazu fähig ist, aus den islamisch-rechtlich anerkannten Rechtsquellen die Rechtsurteile abzuleiten. Diese Wissensstufe benötigt eine sehr lange und strikte Lehre und Ausbildung, bis man diese erreichen kann. Außerdem gibt es mehrere Bedingungen bis diese anerkannt ist. Wenn er dies in allen Bereichen des islamischen Rechts beherrscht, so bezeichnet man ihn als „muǧtahid kullīy“ (dt. vollständiger Rechtsgelehrte) und wenn nur in einigen Bereichen, so bezeichnet man ihn als „muǧtahid mutaǧazziʾ’“ (dt. partieller Rechtsgelehrte).

5. Muǧtahid (dt. Rechtsfinder, Rechtsgelehrter), dies ist die Person, die die selbstständige Rechtsfindung erreicht hat.

Sobald ein Gelehrter bzw. eine Gelehrte (selbstständig) wissend über ein Rechtsurteil (ḥokm šarʿīy) ist, d.h. dass, wenn er oder sie selbst aus den islamisch rechtlich anerkannten Rechtsquellen ein Rechtsurteil abgeleitet hat und von der Richtigkeit überzeugt (mutayaqqin) ist, so wäre das Prinzip der Nachahmung für diese Person nicht mehr korrekt. Diese Person wäre wissend in einer bestimmten rechtlichen Angelegenheit. Das Prinzip der Nachahmung bedeutet jedoch „die Rückkehr des Unwissenden zum Wissenden“, was hier nicht mehr gegeben wäre. Daher findet das Prinzip der Nachahmung beim (selbstständigen) Rechtsfinder bzw. Bei der (selbstständigen) Rechtsfinderin keine Anwendung und wäre sogar unvernünftig. Alle anderen, außer dem/der Rechtsfinder/-in, haben dem Prinzip der Nachahmung zu folgen. 

In dem islamischen Recht wird der religiös Verantwortliche (al-mukallaf) in Bezug auf die „Nachahmung“ in drei unterteilt:

1.) Nachahmender (muqallid)

2.) Nach der Vorsicht Handelnder (muḥtāṭ)

3.) Rechtsfinder (muǧtahid)

Der Nachahmende ist derjenige, der eine bestimmte Person in seiner Rechtsfindung bzw. seine Rechtsurteile nachahmt. Der nach der Vorsicht (al-iḥtiyāṭ) Handelnde ist jener, der aus den Rechtsurteilen aller Rechtsfinder, egal ob lebend (ḥayy) oder verstorben (mayit), den sichersten Weg wählt. Nach der Vorsicht zu handeln ist an sich eine sehr schwierige Angelegenheit und benötigt ein sehr langes Studium, da man die Rechtsurteile von allen Rechtsfindern seit Beginn des Islams kennen und eben auch danach handeln muss. Schließlich ist dies im weitesten Sinne auch eine Form der Nachahmung. Auf den Rechtsfinder sind wir zuvor schon eingegangen. Er ist also jemand, der keinen anderen Rechtsfinder nachahmt, sondern selbst die nötigen Rechtsurteile ableitet und danach handelt.   

Hier zwei vereinfachte Beispiele, wie jemand handeln müsste, der nach der Vorsicht handelnd ist:

1.) Unter den Rechtsgelehrten gibt unterschiedliche Meinungen zu der Zugehörigkeit der „Basmala“, d.h., ob sie zu den Suren an sich gehören oder nicht (außer „Die Eröffnende“ – al-Fātiḥah – worin Einigkeit herrscht, dass sie dazugehört). D.h., einige Rechtsgelehrte meinen, dass die „Basmala“ ein Teil der Sure ist und andere wiederum negieren dies. Manche könnten sich nun fragen, was dies denn für einen Unterschied in den Gottesdiensten machen würde. Im Gebet jedoch macht dies einen signifikanten Unterschied, ob es nun ein Teil der Sure ist oder nicht. Wenn die „Basmala“ ein spezieller Teil der Sure wäre, so müsste man, bevor man mit der zweiten Sure im Gebet beginnt, beabsichtigen welche Sure man rezitieren möchte. Wenn man dies nicht tun würde, d.h. erst nach dem Beginn mit der „Basmala“ die Sure wählen, so hätte man einen Fehler im Gebet gemacht, da man eine unberücksichtigte (muhmalah) „Basmala“ rezitierte, d.h. ohne eine genaue Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sure.  Dies kommt daher, da die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sure auch eine spezielle Bedeutung voraussetzt. Wenn man jedoch der Ansicht wäre, dass die „Basmala“ kein spezieller Teil einer Sure ist, so wäre das Gebet i.o. genannten Fall gültig. Wenn man nach der Vorsicht handelt, dann müsste man das tun, wobei man auf der sicheren Seite wäre, d.h. in diesem Fall, dass die „Basmala“ ein spezieller Teil der Sure ist.

2.) Einige Rechtsgelehrte sagen, dass man am Studienort, wenn es nicht der eigene Heimatort (waṭan) ist und man sich dort nicht mindestens zehn Tage hintereinander aufhält, dann müsse man dort die Vierer-Gebete [4. D.h. das Mittag- (aẓ-ẓuhur), Nachmittag- (al-ʿaṣr) und Spätabendgebet (al-ʿišāʾ)] auf Zweier-Gebete verkürzen (qaṣr). Wiederum sagen andere Rechtsgelehrte, dass man dort nicht verkürzen dürfe. Nun ist es hier die Aufgabe eines nach der Vorsicht Handelnden beides zu beten, d.h. einmal verkürzt und einmal nicht verkürzt oder umgekehrt. 

Dies war jedoch nur eine sehr starke Vereinfachung seines Handelns. Wie ist es dann erst bei tausenden von anderen Rechtsfragen, in denen man alle möglichen Rechtsurteile aller Rechtsgelehrten kennen?! 

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Scharia und Fiqh https://bufib.de/scharia-und-fiqh/ Fri, 16 Oct 2015 10:12:12 +0000 http://bufib.de/?p=1698

Aufgrund der immer wieder aufflammenden Debatte über das islamische Recht und seine Ausprägungen, möchten wir an dieser Stelle auf zwei Begrifflichkeiten näher eingehen, um Klarheit zu schaffen. In vielen sog. „Expertengesprächen“ und vor allem aus den Stimmen des Volkes, können wir eine Vermischung beider Termini (Scharia und Fiqh) wahrnehmen.

Die „Scharia“ (arab.: „الشريعة“, aš-šarīʿah) stammt von „َشَرَع“ (šaraʿa) und bedeutet im Ursprung: Weg zur Tränke bzw. Wasserstelle. Im islamischen Kontext bedeutet es jedoch „das offenbarte Gesetz Gottes“ bzw. auch das „kanonische Gesetz“. Der Zusammenhang zwischen dem linguistischen Ursprung und dem islamischen Fachtermini liegt darin, dass der Mensch, wenn er allein auf sich gestellt wäre verdursten würde und der göttliche Weg symbolisiert jene Wasserquelle, wodurch der Mensch überleben kann. Die Scharia führt zur Quelle der Offenbarung, zur Zufriedenheit Gottes und dem inneren Frieden des Menschen. Im gesamten Heiligen Koran kommt das Wort „šarīʿah“ nur ein Mal vor und dies im Zusammenhang mit dem Islam als Religion (45:18). Wir können also festhalten, dass die Scharia eine Reihe von Gesetzen und Vorgaben ist, die Gott, der Erhabene, dem Menschen offenbart hat, die ihr Leben – sei es privat oder gesellschaftlich – zum Guten leitet. Daher wird Gott auch als „der heilige Gesetzgeber“ (aš-šāriʿ al-muqaddas) bezeichnet, d.h. Der Urheber und Offenbarer des religiösen Gesetzes.

Das arabische Wort Fiqh (arab.: ٌفِقْه) stammt von „َفَقِه“ (faqiha; dt.: verstehen, begreifen) und bedeutet „Verständnis, Kenntnis, Einsicht“. Im islamischen Kontext bedeutet es „islamische Rechtswissenschaft“. Dr. ʿAbdul-Hādī al-Faḍlī schreibt in seinem Buch „Mabādiʾ ʿilm al-Fiqh“: „Al-Fiqh ist die Kenntnis von den Urteilen der praktischen Scharia (al-aḥkām aš-šarīʿah al-farʿiyah) und ihre differenzierten Beweise.“ Kurz gesagt, es ist die Kenntnis vom islamischen Recht. So können wir sagen, dass Fiqh sich lediglich auf den praktischen Teil der Religion bezieht und nicht etwa z.B. Auf die Glaubensüberzeugungen (ʿāqīdah). Außerdem müssen wir festhalten, dass Fiqh eine angewandte Wissenschaft vom Menschen ist und die Scharia dagegen die unantastbare, authentische Basis, die zu erreichen ist. Die Rechtsgelehrten, die sich mit Fiqh beschäftigen nennt man auch „Fuqāhāʾ“ bzw. im Singular „Faqīh“ (männlich) und „Faqīhah“ (weiblich). Die Grundlage bzw. die Quellen der Rechtswissenschaft (maṣādir al-fiqh) sind vier:

1. Das Buch (al-kitāb), d.h. der Heilige Koran, das authentische Wort Gottes und primäre Rechtsquelle. In ihm sind in etwa 500 sog. Verse der Urteile (ayāt al- aḥkām) enthalten, d.h. Verse, die einen juristischen Bezug haben.

2. Die Tradition (as-sunnah), d.h. die Rede (al-qawl), die Handlung (al-feʿl) und die Bestimmung (at-taqrīr) des Propheten Mohammad (s) und der reinen Imame (a).

3. Der Konsens (al-iǧmāʿ), d.h. eine Übereinstimmung der Gelehrten auf ein religiöses Urteil.

4. Die Vernunft (al-ʿaql)

Vor allem die letzten beiden Rechtsquellen benötigen einer ausführlicheren Darlegung, um sie besser zu verstehen, da sie sehr viele Voraussetzungen erfüllen müssen, um rechtsfähig zu sein. Dies jedoch an einer anderen Stelle.

Abschließend können wir sagen, dass ein sichtbarer Unterschied zwischen Scharia und Fiqh existiert. Die Scharia ist die göttlich offenbarte, die reale Gesetzgebung und im Fiqh versucht ein Rechtsgelehrter bzw. eine Rechtsgelehrte die Urteile jener Gesetzgebung zu erschließen bzw. freizulegen.

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Die Sichtung der Neumondsichel https://bufib.de/die-sichtung-der-neumondsichel/ Thu, 24 Jul 2014 18:25:42 +0000 http://bufib.de/?p=1621 Im Islam beginnt ein neuer Monat (des Hijri-Kalenders) mit der Sichtung der Neumondsichel (ru-yah al-hilâl). Juristisch gesehen gibt es jedoch verschiedene Ansichten in Bezug auf die „Sichtung“, was einen Unterschied im Beginn des Monats mit sich bringen kann. Wir möchten an dieser Stelle die vier bekanntesten Rechtsmeinungen in kurzer Form vorstellen:

  1. Die globale Sichtung (mit bloßem Auge)
  2. Die globale Sichtung (mit optischen Hilfsmitteln)
  3. Die lokale Sichtung (mit bloßem Auge)
  4. Die lokale Sichtung (mit optischen Hilfsmitteln)

 Unter der „globalen Sichtung“ versteht man die Sichtung der Neumondsichel an irgendeinem Ort auf der Erde. Für alle Orte, die (mindestens) einen Teil der Nacht mit der Nacht des Sichtungsortes teilen, gilt damit der Beginn des neuen Monats. D.h. z.B., wenn in Südamerika die Neumondsichel gesichtet wurde und ein Teil der Nacht, auch ein Teil der Nacht in Deutschland ist, so wäre dies, in Bezug auf die Rechtsmeinung der „globalen Sichtung“, auch der Beginn des Monats in Deutschland.   

 Die „lokale Sichtung“ ist, wie die Bezeichnung schon verrät, „lokal“ beschränkt. D.h. durch die Sichtung der Neumondsichel am selben Ort wird der Beginn eines Monats festgestellt. „Am selben Ort“ bedeutet juristisch folgendes: Entweder es gibt eine tatsächliche (direkte) Sichtung der Neumondsichel am Standort oder es gibt eine Abhängigkeit zwischen der Sichtung der Neumondsichel in einem Ort und die Möglichkeit ihrer Sichtung in dem anderen Ort. Wie z.B., wenn man in Polen die Neumondsichel sichtet, so wäre dies ausreichend für die Feststellung des Beginns des Monats in Deutschland.

Ein weiter Unterschied in den Rechtsmeinungen ist, ob man die Neumondsichel mit dem „bloßen Auge“ sichten muss oder ob man auch „optische Hilfsmittel“, wie z.B. ein Teleskop hinzuziehen darf, um die Sichtung festzustellen.

 Hier ein paar Vertreter der jeweiligen Ansichten:

  1. Die globale Sicht mit bloßem Auge: wie z.B. Sayyed al-Kho-i (r)   
  2. Die globale Sichtung mit optischen Hilfsmitteln: wie z.B. Sayyed Al-Hâshemi Ash-Shahrûdi (h)
  3. Die lokale Sichtung mit bloßem Auge: wie z.B. Sayyed Ali As-Sistâni (h) und Imam Khomeini (r)
  4. Die lokale Sichtung mit optischen Hilfsmitteln: wie z.B. Sayyed Ali Al-Khâmenei (h)

 Dies soll nur zur allgemeinen Übersicht dienen, denn selbst in den einzelnen Rechtsmeinungen gibt es noch facettenreiche Einzelheiten, die hier nicht erwähnt wurden.

 Jede einzelne Rechtsmeinung ist zu respektieren und beruht auf einer gründlichen juristischen Analyse.

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