Die Meinungsfreiheit und die Religionsfreiheit (Audio)

Die Meinungsfreiheit und die Religionsfreiheit sind grundlegende Menschenrechte, die im Zuge der Aufklärung im 18. Jahrhundert an Bedeutung gewonnen haben. In allen modernen Demokratien sind die Meinungs- und die Religionsfreiheit in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung fest verankert und damit ein Grundpfeiler eines jeden Rechtsstaates. Auch in internationalen Verträgen und Konventionen sind grundlegende Regeln zur Meinungsfreiheit und zur Religionsfreiheit festgelegt. Da es sich bei der Meinungs- und Religionsfreiheit um Grundrechte handelt, sind sie so gut wie unerschütterlich. Doch gibt es in einem demokratischen Rechtsstaat keine uneingeschränkte Ausübung der Meinungs- oder Religionsfreiheit. Wann eines dieser Grundrechte eingeschränkt werden darf, ist gesetzlich geregelt, allerdings nicht eindeutig. Immer wieder gibt es Diskussionen und auch gerichtliche Auseinandersetzungen darüber, wann die Ausübung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit oder Religionsfreiheit des einen, genau diese Grundrechte des anderen einschränkt. 

Die Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit oder Meinungsäußerungsfreiheit oder Redefreiheit steht jedem das Recht zu, seine Meinung kund zu tun und sie anderen mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Die Meinungsfreiheit ist im deutschen Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 gesetzlich geregelt. Demnach hat jeder Mensch das Recht „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“ Zusätzlich ist die Meinungsfreiheit durch das Zensurverbot in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 geschützt. Im Gegensatz zu Diktaturen ist nämlich in einer Demokratie die Informationskontrolle mittels Zensur strengstens verboten. Die Meinungsfreiheit ist ein Grundpfeiler der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie sieht vor, dass sich Menschen auch mit unterschiedlichen Ansichten miteinander auseinandersetzen können müssen. Denn nur über den öffentlichen Diskurs ist es möglich, zu einer öffentlichen Meinung zu gelangen und politische Willensbildung zu erreichen. Zudem ist die Informationsfreiheit ein wichtiger Bestandteil der Meinungsfreiheit. Ohne den freien Zugang zu Quellen und Informationen ist eine freie und kritische Meinungsbildung nicht möglich. Eng verbunden mit der Meinungsfreiheit sind die Versammlungsfreiheit, die Demonstrationsfreiheit, die Pressefreiheit, die Kunstfreiheit und die Lehrfreiheit. Die Meinungsfreiheit schützt die Bürger vor allem gegen eine willkürliche Staatsgewalt. Sie soll es jedem Einzelnen ermöglichen, sich mit der Regierung und der Gesetzgebung eines Landes kritisch auseinandersetzen zu können, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht uneingeschränkt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes findet sie ihre „Schranken“ unter anderem in den Jugendschutzbestimmungen, oder wenn die persönliche Ehre eines Menschen verletzt wird. Zudem können „allgemeine Gesetze“ Schranken der Meinungsfreiheit darstellen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn verbotene nationalsozialistische Propaganda betrieben wird. Insgesamt ist es jedoch schwierig durch ein Gericht die Meinungsfreiheit einschränken zu lassen. Da die Meinungsfreiheit ein Grundrecht ist, ist sie im Zweifelsfall immer höher zu bewerten als ein allgemeines Gesetz. Die Meinungsfreiheit wurde nach der Französischen Revolution 1789 in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich in Art. 11 niedergeschrieben und dort als „eines der kostbarsten Rechte des Menschen“ beschrieben. Heute ist die Meinungsfreiheit ein Element eines jeden demokratischen Rechtsstaates.  

Auch verschiedene internationale Konventionen definieren die Meinungsfreiheit als ein Grundrecht eines jeden Menschen. So ist die Meinungsfreiheit durch die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Art. 19 gewährleistet. Die Europäische Menschenrechtskonvention legt in Art. 10 das Recht auf Meinungsfreiheit für alle Mitgliedsstaaten des Europarats fest, und die Europäische Union garantiert die Meinungsfreiheit in Art. 11 der Charta der Grundrechte.   

Die Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in Deutschland Kraft des Grundgesetzes in Art. 4 Abs. 1 und 2 gewährleistet. Geschützt werden sowohl Religionen als auch Weltanschauungen. Daneben ist die Religionsfreiheit in den sogenannten Religionsartikeln der Weimarer Verfassung garantiert, die gemäß Art. 140 des Grundgesetzes Bestandteil des Grundgesetzes sind. Das Grundgesetz unterscheidet die positive und die negative Religionsfreiheit. Die positive Religionsfreiheit bedeutet, dass es jedem Menschen frei steht, eine religiöse oder weltanschauliche Ansicht zu leben. Die negative Religionsfreiheit beinhaltet, dass der Staat niemanden dazu verpflichten kann, eine bestimmte Religion oder Weltanschauung anzunehmen oder ihm verbieten darf, ohne Religion zu leben. Genauso wie für jeden religiösen Menschen die freie Religionsausübung ein Grundrecht ist, steht es jedem frei, keiner Religion anzugehören. Auch die Areligösität muss seitens gläubiger Menschen akzeptiert werden und umgekehrt. Dies ergibt sich auch aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Aus Art. 4 des Grundgesetzes geht zudem hervor, dass der Staat zu religiöser Neutralität verpflichtet ist. Allerdings gilt dies nur für den Staat. So wäre zum Beispiel ein Kopftuchverbot für Schülerinnen verfassungswidrig, da dies gegen die Religionsfreiheit der Mädchen verstoßen würde. Verbeamtete Lehrerinnen hingegen sind Vertreter des Staates und müssen, wenn sie in ihrer Funktion als Lehrer auftreten, die religiöse Neutralität waren. Allerdings ist in der Öffentlichkeit bis heute strittig, ob zum Beispiel muslimischen Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuches im Unterricht verboten werden darf oder nicht. Genauso gibt es keine Einigkeit darüber, ob in einem Klassenzimmer, wenn es sich um eine staatliche Schule handelt, ein Kreuz hängen darf. Häufig wird kritisiert, dass der deutsche Staat, obwohl er sich Religionen gegenüber neutral verhalten muss, den christlichen Glauben bevorzugt. So sind so gut wie alle Feiertage in Deutschland auf den christlichen Glauben zurückzuführen. Dies wäre aufgrund der historischen Entwicklung Deutschland absolut kein Problem, jedoch könnte man darüber diskutieren, ob dies der eigentlichen Neutralitätspflicht gegenüber Religionen widerspräche. Verletzt der Staat seine Neutralitätspflicht gegenüber Religionen, können die Angehörigen dieser Religion Verfassungsklage erheben. Genauso darf der Staat eingreifen, wenn die Ausübung der Religionsfreiheit mit einem anderem Verfassungsrecht kollidiert. Die Religionsfreiheit geht, in Bezug auf den Westen, auf die Zeit der Aufklärung im 18. Jahrhundert zurück. Damals wurde erstmalig über die Trennung von Staat und Kirche und von öffentlich und privat diskutiert. In Bezug auf die Religionsfreiheit bedeutet dies, dass jeder Mensch die Möglichkeit haben muss, eine Religion frei zu wählen, ohne irgendwelchen Zwängen von außen unterworfen zu sein. Damit ist die Angehörigkeit einer Glaubensgemeinschaft und die Areligiösität eine Privatangelegenheit, in die der Staat nicht eingreifen darf. Dieses Recht hat sich im Laufe der Säkularisierung des Staates im 19. Jahrhundert verfestigt. In Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen ist die Religionsfreiheit garantiert. Demnach hat jeder das Recht die Religion „allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden“. Dies beschränkt die Ausübung der Religion nicht nur auf den privaten Bereich sondern erlaubt es jedem, die Religion auch in der Öffentlichkeit zu leben. In der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Religionsfreiheit in Artikel 9 geregelt. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist die Religionsfreiheit in Artikel 10 verankert. 

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