Bundestag (Audio)

Die Bundestagsabgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Im Parlament sind sie in Ausschüssen und Fraktionen organisiert. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler oder Partei gebunden, sondern nur ihrem Gewissen verpflichtet. 

Artikel 20
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. 

Art. 20 Abs. 2 GG legt für die Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland den Grundsatz der repräsentativen Demokratie fest. Das Volk übt die Staatsgewalt nicht direkt aus, sondern überträgt sie auf gewählte Körperschaften, die Parlamente, für den Gesamtstaat auf den Bundestag, für die Länder auf die Landtage, für Kreise, Städte und Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften. Die Parlamente sind die einzigen Verfassungsorgane, die vom Volk direkt gewählt werden. Das verleiht ihnen eine besondere Legitimation. 

Die übrigen Verfassungsorgane werden von den Parlamenten bestellt. So wählen die Parlamente die Regierungschefs, der Bundestag den Bundeskanzler und die Landtage die Ministerpräsidenten. Der Bundestag wählt – zusammen mit dem Bundesrat – die Richter des Bundesverfassungsgerichts und – zusammen mit Delegierten aus den Landesparlamenten in der Bundesversammlung – den Bundespräsidenten. 

Übersicht vom Plenum des Deutschen Bundestags (© AP)
Übersicht vom Plenum des Deutschen Bundestags (© AP)

Abgeordnete

Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. 

Freies Mandat 

In der Bundesrepublik Deutschland gilt, wie in allen anderen repräsentativen Demokratien, der Grundsatz des freien Mandats. Die Abgeordneten gelten als Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind daher nicht an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler und ihrer Partei gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. 

Das Gegenteil des freien Mandats ist das imperative Mandat, wie es in den Ständeversammlungen bis ins 19. Jahrhundert hinein üblich war. Dort waren die Ständevertreter ihren Wählern Rechenschaft schuldig und konnten abberufen werden, wenn sie deren Weisungen nicht nachkamen. Ein imperatives Mandat führt dazu, dass Abgeordnete in allen Entscheidungen von der „Basis“ abhängen. Sie müssen jedes Mal darauf achten, dass ihr Stimmverhalten die Zustimmung ihrer Wähler findet. Damit werden Kompromisse erschwert oder unmöglich gemacht. 

Der Grundsatz des freien Mandats steht in einem Spannungsverhältnis zu der in Art. 21 GG verankerten Rolle der Parteien als wesentlichen Trägern der politischen Willensbildung. Im Parteienstaat ist das Parlament, so könnte man argumentieren, auch von der Verfassung her ein Parteienparlament. Abgeordnete, die als Angehörige einer Partei gewählt wurden, wären dann an die Anweisungen ihrer Partei gebunden. Dagegen schützt sie Art. 38 GG. 

Das freie Mandat bedeutet nicht, dass Abgeordnete nach Belieben und ohne Rücksicht auf ihre Wähler, ihre Partei oder Fraktion abstimmen können. Es bewahrt sie jedoch davor, bei einem Konflikt mit ihrer Fraktion ihr Mandat zu verlieren. Das von den Grünen 1987 vereinbarte, aber bald gescheiterte „Rotationsprinzip“ – ihre Abgeordneten sollten nach der Hälfte der Legislaturperiode ihr Bundestagsmandat niederlegen und Nachfolgern Platz machen – ist nur auf freiwilliger Basis erlaubt, ein Zwang wäre verfassungswidrig. 

Artikel 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. (2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. 

Artikel 47
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. 

Rechte 

Die Unabhängigkeit der Abgeordneten wird durch eine Reihe von Vorrechten geschützt, die im Grundgesetz verankert sind:

  • Indemnität: Abgeordnete dürfen nach Art. 46 Abs. 1 GG wegen ihres Abstimmungsverhaltens oder wegen Äußerungen im Bundestag – außer „für verleumderische Beleidigungen“ – nicht verfolgt oder belangt werden. Die Indemnität dauert auch nach Beendigung des Mandats fort und kann nicht aufgehoben werden. Sie garantiert, dass Abgeordnete ihrem Gewissen folgen und von ihrer Redefreiheit Gebrauch machen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
  • Immunität: Abgeordnete sind – zunächst – vor Strafverfolgung geschützt. Nach Art. 46 Abs. 2 GG dürfen sie für Straftaten nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Bundestag dem zustimmt. Die Immunität besteht nur, solange die Abgeordneten ihr Mandat ausüben.
  • Zeugnisverweigerungsrecht: Abgeordnete brauchen nach Art. 47 GG über Personen, die ihnen vertrauliche Mitteilungen gemacht haben, keine Auskunft zu geben.

Diäten 

Die Abgeordneten des Bundestages und zumeist auch der Landtage beziehen für ihre Tätigkeit ein Einkommen. Sie sind Berufspolitiker, die eine Ganztagsbeschäftigung ausüben und einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung haben. Diese Entlohnung muss „für sie und ihre Familien eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben können. Sie muss außerdem der Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung und Belastung und des diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommenden Ranges gerecht werden“(„Diätenurteil“ des BVerfG, 1975). 

Als vergleichbar mit Bundestagsabgeordneten wurden Bürgermeister von Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern und Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes angesehen. Die Jahresbezüge dieser Personengruppen wurden bisher nicht erreicht. Die Abgeordnetenentschädigung betrug seit dem 1. Januar 2008 monatlich 7.339 Euro und beträgt seit dem 1. Januar 2009 7.668 Euro. Die Entschädigungen sind einkommensteuerpflichtig. 

Darüber hinaus erhalten die Abgeordneten eine steuerfreie Kostenpauschale. Davon sind vor allem die Kosten für das Büro im Wahlkreis sowie für die Zweitwohnung und den Lebensunterhalt am Parlamentssitz zu bestreiten. Die Pauschale wird jährlich zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst. Sie belief sich im Jahr 2009 auf 3868 Euro im Monat. Dem Abgeordneten stehen überdies monatlich 14.712 Euro zu, um Mitarbeiter (Assistenten, Hilfskräfte) zu bezahlen. Der Abgeordnete erhält diese Summe nicht selbst, sondern die Bundestagsverwaltung bezahlt die von den Abgeordneten eingestellten Mitarbeiter unmittelbar. 

Die Einkünfte der Abgeordneten werden in der Öffentlichkeit immer wieder kritisiert. Unbestritten ist, dass die Abgeordneten einen Anspruch auf Entlohnung haben. Umstritten ist jedoch die Höhe der Einkünfte und die Tatsache, dass die Abgeordneten sie selbst beschließen. Letzteres ist jedoch in dem „Diätenurteil“ vom Bundesverfassungsgericht festgelegt worden. Die Entlohnung liegt weit über dem Durchschnittseinkommen, reicht aber nicht an die vieler freier Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte) und von Angehörigen des mittleren Managements in der Wirtschaft (Abteilungsleiter, Leiter einer Bankfiliale) heran. Eine unabhängige Kommission kam 1990 zu dem Ergebnis, dass Entschädigung und Pauschale um 30–40 Prozent unter dem angemessenen Betrag liegen. Die Entschädigung ist von 1977 (7.500 DM) bis 2008 (7.339 Euro) um 91 Prozent erhöht worden; dieser Anstieg blieb hinter der allgemeinen Entwicklung der Einkommen zurück.

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